Die Erinnerung wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
I.
Die Erinnerung betrifft die Frage, ob der Kläger (vorläufig) für die Gerichtskosten des durch die Berufungseinlegung des Streithelfers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens herangezogen werden kann.
Mit Urteil vom 14.05.2018 wies das Landgericht die Klage weitgehend ab.
Gegen dieses Urteil hat - ausschließlich - der Streithelfer des Klägers mit Schriftsatz vom 12.06.2018 Berufung eingelegt.
Unter Verweis darauf, ein Nebenintervenient sei nicht selbst Partei, vielmehr unterstütze er nur die Hauptpartei, erließ das Oberlandesgericht einen Kostenansatz, wonach es den Kläger im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens heranzog.
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