OLG München - Beschluss vom 09.03.2022
13 U 5010/21
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 11057/20

Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden der Auftraggeberin aufgrund unterbliebener Lieferung gekaufter Gebrauchtcontainer

OLG München, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 13 U 5010/21

DRsp Nr. 2023/3234

Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden der Auftraggeberin aufgrund unterbliebener Lieferung gekaufter Gebrauchtcontainer

Der Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft, die u. a. gebrauchte Container veräußert oder vermietet, haftet auch bei Unrichtigkeit des erteilten Testats nicht gegenüber Abnehmern der Auftraggeberin, die aufgrund unterbliebener Lieferung gebrauchter Container einen Ausfall erleiden. Eine solche Haftung ergibt sich insbesondere nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussprüfer das sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfungsauftrags ergebende Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist.

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) wird zurückgewiesen.

III.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

IV. V.