OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.2018
1 U 14/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 385
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 141/15

Haftung des Admin-C für Urheberrechtsverletzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 1 U 14/17

DRsp Nr. 2019/164

Haftung des Admin-C für Urheberrechtsverletzungen

Der Admin-C einer Internetdomain hat allein die Funktion eines administrativen Ansprechpartners und Zustellungsbevollmächtigten. Er ist für Verletzung der Rechte Dritter durch verlinkte Inhalte nicht verantwortlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. August 2017 - 2 O 141/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.400,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, der unter anderem Geschäftsführer bzw. Kommanditist der m... GmbH, der a... GmbH & Co. KG, der c... GmbH und der e... GmbH war, nimmt die Beklagte, die bei der D... e.G. als Admin-C für die Domain www.g....de eingetragen war, auf Unterlassung einiger im Sommer 2014 nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer in Anspruch.