BGH - Beschluß vom 07.01.2008
II ZR 314/05
Normen:
BGB § 826 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 138/00
LG Heidelberg, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 264/98

Haftung des Alleingesellschafters einer GmbH bei Vereinnahmung von Forderungen

BGH, Beschluß vom 07.01.2008 - Aktenzeichen II ZR 314/05

DRsp Nr. 2008/3445

Haftung des Alleingesellschafters einer GmbH bei Vereinnahmung von Forderungen

»Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des existenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen der GmbH (hier: "Vereinnahmung" von Forderungen) durch deren Alleingesellschafter.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat, soweit es den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 69.577,45 EUR nebst Zinsen verurteilt hat, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.