FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2017
4 K 4109/15
Normen:
EStG § 38b S. 2 Nr. 6; EStG § 39 Abs. 1 S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a);

Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 4109/15

DRsp Nr. 2017/4432

Haftung des Arbeitgebers für auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzter Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 38b S. 2 Nr. 6; EStG § 39 Abs. 1 S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a);

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts, die als Werkvertragsunternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist. Im hier maßgebenden Zeitraum von 2007 bis 2011 erbrachte die Klägerin aufgrund von Werkverträgen für deutsche Auftraggeber in Deutschland Bauleistungen. Hierbei setzte sie eine Vielzahl eigener polnischer Arbeitnehmer ein, die teils der beschränkten und teils der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlagen.

Die Klägerin unterhielt (zwischen den Beteiligten unstrittig) im Inland eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Polen in der für den Streitfall maßgebenden Fassung.