BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 28/12
Normen:
FGO § 68 Satz 1; FGO § 127; FGO § 102 Satz 2; AO § 130 Abs. 1; AO § 5; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § Abs. 3 S. 1; EStG § Abs. 3 S. 2; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1516/06

Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer; Heilung von Ermessensfehlern bei erstmaligen Ausübung des Ermessens während des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 28/12

DRsp Nr. 2013/18985

Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer; Heilung von Ermessensfehlern bei erstmaligen Ausübung des Ermessens während des Revisionsverfahrens

Werden erstmals während des Revisionsverfahrens Ermessenserwägungen angestellt, können diese im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).

Normenkette:

FGO § 68 Satz 1; FGO § 127; FGO § 102 Satz 2; AO § 130 Abs. 1; AO § 5; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § Abs. 3 S. 1; EStG § Abs. 3 S. 2; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids ist streitig, ob die einer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin unter Widerrufsvorbehalt zugesagte Weihnachtsgratifikation auch dann zugeflossen ist, wenn deren Zusage aufgrund eines späteren Gesellschafterbeschlusses widerrufen wird.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Streitjahr 2002 errichtet. Deren alleinige Gesellschafterin war zugleich Geschäftsführerin.