FG Münster - Urteil vom 14.02.2020
14 K 2450/18 L
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 970
DStZ 2020, 348

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer; Rechtsstreit über die Einordnung von Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen auf Nummernschildträgern von deren Fahrzeugen

FG Münster, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 14 K 2450/18 L

DRsp Nr. 2020/4815

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer; Rechtsstreit über die Einordnung von Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen auf Nummernschildträgern von deren Fahrzeugen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen auf Nummernschildträgern von deren Fahrzeugen stehen, Arbeitslohn sind.

Im Rahmen einer am 03. und 04.05.2017 bei der Klägerin auf Anordnung des Beklagten durchgeführten, sich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2017 beziehenden Lohnsteueraußenprüfung stellte der mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragte Prüfer u. a. fest, dass die Klägerin an einen Teil ihrer Arbeitnehmer eine monatliche Miete für Werbung auf den Nummernschildträgern an deren Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war.