Streitig ist, ob die Klägerin - auch der Höhe nach - zu Recht als Arbeitgeberin nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen gehabt hätte, in Haftung genommen worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt waren.
Bei der Klägerin - einer Steuerberatungsgesellschaft - fand vom 26.01.2001 bis zum 20.02.2001 für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2000 erstmals eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte dabei u.a. folgenden Sachverhalt fest:
"Im Prüfungszeitraum erhielten die Arbeitnehmer jährlich im November folgende Zahlungen des Arbeitgebers:
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