FG Nürnberg - Urteil vom 28.06.2007
VI 105/06
Normen:
EStG 38 Abs. 3; EStG § 38a ; EStG § 40 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2683

Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VI 105/06

DRsp Nr. 2007/16439

Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG

1. Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 EStG einzubehalten und abzuführen hat, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur in den in § 42d Abs. 2 EStG genannten Fällen ausgeschlossen (fehlerhafte Lohnsteuerkarte; zum Lohnsteuereinbehalt nicht ausreichender Barlohn; Unmöglichkeit nachträglicher Änderung des Lohnsteuerabzugs).

Normenkette:

EStG 38 Abs. 3; EStG § 38a ; EStG § 40 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin - auch der Höhe nach - zu Recht als Arbeitgeberin nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen gehabt hätte, in Haftung genommen worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht erfüllt waren.

Bei der Klägerin - einer Steuerberatungsgesellschaft - fand vom 26.01.2001 bis zum 20.02.2001 für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2000 erstmals eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte dabei u.a. folgenden Sachverhalt fest:

"Im Prüfungszeitraum erhielten die Arbeitnehmer jährlich im November folgende Zahlungen des Arbeitgebers: