OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2014
I-6 U 16/14
Normen:
ZPO § 301; AktG § 116 S. 1; AktG § 93 Abs. 1 S. 1; AktG § 171 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
ZIP 2015, 1586
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 331/11

Haftung des Aufsichtsrats einer AG wegen unterlassener Prüfung des Jahresabschlusses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen I-6 U 16/14

DRsp Nr. 2015/4905

Haftung des Aufsichtsrats einer AG wegen unterlassener Prüfung des Jahresabschlusses

Ein Aufsichtsrat verstößt gegen die sich aus § 171 Abs. 1 S. 1 AktG ergebende Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses, wenn diese der Hauptversammlung der AG überlassen wird, ohne dass der Aufsichtsrat zuvor selbst Jahresabschluss und Geschäftsbericht überprüft hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs das am 25.02.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 200.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30.12.2004 bis zum 24.09.2011 und ab dem 25.09.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.

De Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1) entselbst. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.