OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2016
I-24 U 144/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 403
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 252/13

Haftung des Betreibers eines Seniorenheims für Gesundheitsschäden anlässlich der Benutzung des Fahrstuhls durch einen körperlich beeinträchtigten Heimbewohner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen I-24 U 144/15

DRsp Nr. 2017/3577

Haftung des Betreibers eines Seniorenheims für Gesundheitsschäden anlässlich der Benutzung des Fahrstuhls durch einen körperlich beeinträchtigten Heimbewohner

Der Betreiber eines Seniorenheims haftet nicht für Gesundheitsschäden, die ein körperlich beeinträchtigter Heimbewohner bei der Benutzung eines Fahrstuhls aufgrund eines technischen Versagens erleidet, wenn es in der Vergangenheit beim Betrieb dieses Fahrstuhls zu keinen Unfällen gekommen ist, der Fahrstuhl zur Zeit des Einbaus den maßgeblichen technischen Anforderungen genügte, vom TÜV überprüft und regelmäßig gewartet worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten der im Jahr 1922 geborenen Frau M. (im Folgenden: Versicherte), die bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert war. Diese wohnte in dem von der Beklagten betriebenen Heim und ist dort am 19. April 2011 verunfallt.