I.
Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Steuerschulden der JR GmbH i. L. haftet.
Die JR-GmbH vertrieb und produzierte Back- und Konditoreiwaren in S. Geschäftsführer war seit 1987 J. R. Die Produktion wurde 1995 in eine neu errichtete Halle nach K verlegt. Die Waren wurden im Hauptgeschäft in S und über Verkaufsstellen in S-L (einem Pavillon), B, M und K vertrieben, die nicht im Eigentum der JR-GmbH standen. Das Gebäude in S und der Pavillon befanden sich im Eigentum des J.R., der letzteren mit notariellem Vertrag vom 11. September 1998 verkaufte.
Im Jahr 1997 gründete die JR-GmbH zusammen mit der H-GmbH die R-Backwaren GmbH, an die der Produktionsbetrieb in K ab 1. Dezember 1997 vermietet wurde. Das Hauptgeschäft der JR-GmbH in S und die Verkaufsstellen in S-L (Pavillon), M und K wurden von der H-GmbH übernommen. Die Verkaufsstellen in B wurden verkauft. Die JR-GmbH musste ihre Zahlungen am 7. Oktober 1998 einstellen und stellte Konkursantrag.
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