FG München - Urteil vom 09.11.2006
14 K 4206/04
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 § 75 ;

Haftung des Betriebsübernehmers

FG München, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 4206/04

DRsp Nr. 2007/22079

Haftung des Betriebsübernehmers

Der Erwerber haftet bei der Übertragung eines lebenden Unternehmens, das ohne nennenswerte Aufwendungen forgeführt werden kann.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 § 75 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Steuerschulden der JR GmbH i. L. haftet.

Die JR-GmbH vertrieb und produzierte Back- und Konditoreiwaren in S. Geschäftsführer war seit 1987 J. R. Die Produktion wurde 1995 in eine neu errichtete Halle nach K verlegt. Die Waren wurden im Hauptgeschäft in S und über Verkaufsstellen in S-L (einem Pavillon), B, M und K vertrieben, die nicht im Eigentum der JR-GmbH standen. Das Gebäude in S und der Pavillon befanden sich im Eigentum des J.R., der letzteren mit notariellem Vertrag vom 11. September 1998 verkaufte.

Im Jahr 1997 gründete die JR-GmbH zusammen mit der H-GmbH die R-Backwaren GmbH, an die der Produktionsbetrieb in K ab 1. Dezember 1997 vermietet wurde. Das Hauptgeschäft der JR-GmbH in S und die Verkaufsstellen in S-L (Pavillon), M und K wurden von der H-GmbH übernommen. Die Verkaufsstellen in B wurden verkauft. Die JR-GmbH musste ihre Zahlungen am 7. Oktober 1998 einstellen und stellte Konkursantrag.