FG München - Urteil vom 07.03.2007
14 K 1780/04
Normen:
AO (1977) § 75 ; AO (1977) § 191 ;

Haftung des Betriebsübernehmers

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 1780/04

DRsp Nr. 2007/22105

Haftung des Betriebsübernehmers

Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gemäß § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art. ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann.

Normenkette:

AO (1977) § 75 ; AO (1977) § 191 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden der Firma WT GmbH in Haftung genommen worden ist.

Die Klägerin war bis 31. Dezember 2000 Alleininhaberin der Firma B. Im Rahmen eines Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrages wurden seit Januar 2001 Gebäude und sonstiges Anlagevermögen an die Firma R GmbH, die später in WT GmbH (GmbH) umfirmiert wurde, verpachtet. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb elektronischer Bauteile. Neben einem weiteren Geschäftsführer war die Klägerin alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH.