FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2014
2 K 929/12
Normen:
§ 75 AO;

Haftung des Betriebsübernehmers gemäß § 75 AO: Beurteilung der Übernahme eines Gebrauchtwagenhandels mit Internetauftritt

FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 2 K 929/12

DRsp Nr. 2014/11880

Haftung des Betriebsübernehmers gemäß § 75 AO : Beurteilung der Übernahme eines Gebrauchtwagenhandels mit Internetauftritt

Bei einem Gebrauchtwagenhändler stellen bei den heutigen Marktbedingungen der Name und der Internetauftritt – zusammen mit der E-Mail-Adresse – mit die wesentlichsten Geschäftsgrundlagen eines Betriebes dar, so dass dem Übergang von Geschäftsnamen und Internetauftritt überragende Bedeutung für die Prüfung der Übereignung eines Betriebsteils im Sinne des § 75 AO zukommt. Sind die Betriebsräume des übereigneten Unternehmens angemietet oder angepachtet, so ist es für die Haftung des Erwerbers ausreichend, dass der Veräußerer aktiv am Zustandekommen des Mietvertrags zwischen dem Erwerber und Eigentümer mitgewirkt hat

Normenkette:

§ 75 AO;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 09.12.2011 als Betriebsübernehmerin gemäß § 75 AbgabenordnungAO – für Steuerrückstände des X N in Anspruch nehmen durfte.