BFH - Beschluß vom 19.05.1998
VII B 281/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 4

Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen VII B 281/97

DRsp Nr. 1998/18361

Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

Für eine Mitwirkung am Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen i.S. des § 75 AO reicht es aus, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Abschluß eines Pachtvertrags mit dem Erwerber billigt, mit ihm einverstanden ist oder dem Erwerber die betreffenden Betriebsgrundlagen überläßt, weil hierfür ein Mietvertragsabschluß nicht erforderlich ist.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.