FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2012
9 V 9222/10
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; AO § 191; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 751

Haftung des ehemaligen Mitgeschäftsführers und Gesellschafters der Komplemenär-GmbH für Gewerbesteuernachzahlung der KG bei Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen Firmenbestatter

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 9 V 9222/10

DRsp Nr. 2012/21791

Haftung des ehemaligen Mitgeschäftsführers und Gesellschafters der Komplemenär-GmbH für Gewerbesteuernachzahlung der KG bei Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen „Firmenbestatter”

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Der Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG kann sich bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit einer Gewerbesteuernachzahlung der KG einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung i. S. von § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO schuldig machen, wenn er kurz vor dem Eintritt der Fälligkeit seine Anteile an der GmbH sowie seine Anteile an der KG verkauft, sein Amt als Mitgeschäftsführer aufgibt und ungeachtet der erkennbar entstehenden Gewerbsteueransprüche in Höhe von rd. 360.000 Euro für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit grob fahrlässig keine ausreichende Sorge trifft.