OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2016
9 U 113/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 548/13

Haftung des Eigentümers eines Grundstücks wegen Verletzungen eines Teilnehmers an einer Party durch eine in 2,8m Höhe befindliche Abdeckplatte eines Garagendachs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 9 U 113/15

DRsp Nr. 2017/3682

Haftung des Eigentümers eines Grundstücks wegen Verletzungen eines Teilnehmers an einer Party durch eine in 2,8m Höhe befindliche Abdeckplatte eines Garagendachs

1. Der Beweis des ersten Anscheines streitet grundsätzlich auch dann für den Geschädigten im Sinne einer fehlerhaften Errichtung/Unterhaltung des Gebäudes, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Gebäude erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen nur selten zu rechnen ist.2. Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,80 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, muss niemand rechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 548/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.557,94 € festgesetzt.