I.
Streitig ist die Haftung der Klägerin nach § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).
... (PF) betrieb eine nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelfirma, die sich mit dem Handel mit Spielwaren befasste. Dabei verwandte er das Emblem ..., das zusammen mit weiteren Zusätzen (u.a. ... auf den Geschäftsbriefen aufgedruckt war ...). Der Senat verweist beispielsweise auf das Schreiben des PF an den Beklagten (das Finanzamt) vom 02. April 1990 (Bl. 1 der Umsatzsteuer-USt-Akte 1990).
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