I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden seines Vaters F in Haftung genommen worden ist.
F betrieb einen Spenglerei- und Bedachungsbetrieb in M. Dabei befanden sich die Werkstatt in angemieteten Räumlichkeiten an der P-straße und die Büroräume im eigenen Wohnhaus an der K -Straße. Seit November 2003 blieb er mit Steuerzahlungen im Rückstand. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA) blieben erfolglos. Am 20. Januar 2005 gab F die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht M ab (Bl. 5 ff Haftungsakte des FA), seinen Betrieb meldete er zum 2. Januar 2005 gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat von M ab.
Mit Schreiben vom 14. April 2005 wurde dem FA mitgeteilt, dass F seinen Betrieb jedoch nicht aufgegeben oder verkauft habe, den Umfang seiner Tätigkeit jedoch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Vermögensverhältnisse erheblich reduziert habe.
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