BFH - Urteil vom 06.04.2016
I R 19/14
Normen:
HGB § 25 Abs. 1; AO § 34; AO § 69; AO § 166; AO § 191 Abs. 1; AO § 75;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 636/09

Haftung des Firmenfortführers für Körperschaftsteuerschulden der ehemaligen Betriebsinhaberin

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen I R 19/14

DRsp Nr. 2016/14768

Haftung des Firmenfortführers für Körperschaftsteuerschulden der ehemaligen Betriebsinhaberin

NV: Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) umfasst nicht die Körperschaftsteuerschuld der ehemaligen Betriebsinhaberin (GmbH).

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt lediglich voraus, dass die bei der Körperschaft eingetretene Unterschiedsbetragsminderung bei dem Gesellschafter einen sachlich korrespondierenden Bezug i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen vermag. Davon zu unterscheiden und nicht mehr von Relevanz für den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein solcher Bezug dem Gesellschaft tatsächlich zufließt. Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftssteuerschulden der ehemaligen Betriebsinhaberin.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013 13 K 636/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1; AO § 34; AO § 69; AO § 166; AO § 191 Abs. 1; AO § 75;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.