OLG Hamm - Urteil vom 21.04.2016
18 U 17/14
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 57/12

Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines Brandes des Transportaufliegers

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 18 U 17/14

DRsp Nr. 2016/15269

Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines Brandes des Transportaufliegers

Die Haftung des Frachtführers gem. § 425 Abs. 1 HGB ist gem. § 426 HGB ausgeschlossen, wenn er den Nachweis führt, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar war. Hiervon ist auszugehen, wenn Schadensursache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedriger Luftdruck eines Reifens ist und der Fahrer vor Antritt der Fahrt eine Sichtprüfung der Reifen vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 13.11.2013 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1; HGB § 426;

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Transportvertrag anlässlich eines Schadensfalles vom 28.07.2011 geltend.