Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 13.11.2013 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Transportvertrag anlässlich eines Schadensfalles vom 28.07.2011 geltend.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|