OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2016
I-18 U 24/15
Normen:
HGB § 409 Abs. 2 S. 1-2; HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 425 Abs. 1; TLMV § 2a;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10/10

Haftung des Frachtführers für verdorbenes Tiefkühlgut

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen I-18 U 24/15

DRsp Nr. 2018/15767

Haftung des Frachtführers für verdorbenes Tiefkühlgut

1. Der Auftraggeber ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden am Transportgut (hier: Verderben von Tiefkühlgut) in der Zeit der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung eingetreten ist. 2. Der Beweis, dass das Transportgut dem Frachtführer ordnungsgemäß gekühlt übergeben worden ist, kann nicht allein dadurch geführt werden, dass der Fahrer auf dem Frachtbrief bestätigt hat, das Transportgut habe eine bestimmte Temperatur (hier: minus 18,4 Grad Celsius) aufgewiesen, wenn dieser während des Beladevorgangs nicht anwesend war und die Übernahmetemperatur nicht einmal stichprobenweise kontrollieren konnte.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das am 02.02.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.