Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das am 02.02.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.
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