Der Kläger ist Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf der Grundlage von § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner für hinterzogene Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden des B. der Jahre 1979 bis 1989 in Anspruch genommen werden durfte.
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