OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2018
14 B 961/18
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 37; AO § 69; GewStG § 10a S. 10; GewStG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 535/18

Haftung des Geschäftsfühers einer GmbH für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (hier: Gewerbesteuernachzahlung); Anknüpfung des Verlustabzugs an die Unternehmeridentität

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 14 B 961/18

DRsp Nr. 2018/16511

Haftung des Geschäftsfühers einer GmbH für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (hier: Gewerbesteuernachzahlung); Anknüpfung des Verlustabzugs an die Unternehmeridentität

Tenor

1.

Die Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 570/17 VG Köln wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2016 auf mehr als 18.540,- € in Anspruch nimmt. Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.635,64 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 37; AO § 69; GewStG § 10a S. 10; GewStG § 16 Abs. 1;

Gründe