FG Hamburg - Urteil vom 16.07.2008
4 K 101/04
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AktG § 78 Abs. 1; StromStG § 4 Abs. 2; StromStG § 8 Abs. 1; StromStG § 8 Abs. 3;

Haftung des geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden bei entstandener Stromsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 101/04

DRsp Nr. 2009/22889

Haftung des geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden bei entstandener Stromsteuer

Nach § 69 AO haftet die im § 34 bezeichnete Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr durch das Stromsteuergesetz auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AktG § 78 Abs. 1; StromStG § 4 Abs. 2; StromStG § 8 Abs. 1; StromStG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem er als Haftungsschuldner für im Namen der Strom A AG (im Folgenden: Fa. A) entstandenen Stromsteuer in Anspruch genommen wird.

Der Kläger war bis zum 31.08.2000 als geschäftsführender Vorstandsvorsitzender der am ...1999 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg-1 eingetragene Fa. A tätig. Gegenstand dieses Unternehmens war der nationale und internationale Stromhandel.