I.
Streitig ist, ob der Kläger als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der T-GmbH in Anspruch genommen werden durfte.
Der Kläger war seit 1. Juni 1995 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH.
Seit April 1998 befand sich die T-GmbH in Liquidation, am 17. April 2000 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Im Rahmen einer im Jahr 2001 bei der T-GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass zu Unrecht mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 1996 steuerpflichtige Tageseinnahmen des Monats August i.H.v. 528.716,- DM brutto (= 459.753,- DM netto) als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt wurden. Auch nach der Erstellung des Jahresabschlusses 1996 zum 30. Juni 1997 erklärte die T-GmbH mit der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 21. Juli 1997 steuerfreie Ausfuhrlieferungen in der oben genannten Höhe.
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