FG München - Urteil vom 25.01.2007
14 K 2561/05
Normen:
AO (1977) § 71 ; AO (1977) § 191 Abs. 3 ;

Haftung des Geschäftsführers bei Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 2561/05

DRsp Nr. 2007/22108

Haftung des Geschäftsführers bei Steuerhinterziehung

Der Geschäftsführer haftet für die verkürzten Steuern (§ 71 AO), wenn dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Steuern verkürzt worden sind.

Normenkette:

AO (1977) § 71 ; AO (1977) § 191 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der Firma M GmbH (nachfolgend GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Die Klägerin ist die einzige und alleinvertretungsberechtige Geschäftsführerin der GmbH mit Sitz in F.

Aufgrund einer bei der GmbH in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu Gunsten der GmbH im Prüfungszeitraum 1989 bis März 1994 Wareneinkäufe und entsprechende umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen vorgetäuscht und durch die Abgabe falscher Umsatzsteuererklärungen bzw. Voranmeldungen die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt 546.190,62 EUR zu Unrecht erwirkt habe.

Die sich nach den vorgenommenen Bescheidänderungen für den Prüfungszeitraum ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen einschließlich Zinsen waren bei der GmbH nicht beitreibbar.