BFH - Urteil vom 29.08.2023
VII R 47/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Satz 1, § 69 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 35; BierStG § 14, § 15 Abs. 1 Satz 6;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2652
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1208/17

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die durch Entnahme von Bier aus einem Steuerlager entstandene Biersteuer

BFH, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen VII R 47/20

DRsp Nr. 2023/14465

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die durch Entnahme von Bier aus einem Steuerlager entstandene Biersteuer

1. Die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager mit der Folge der Entstehung der Biersteuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Biersteuergesetzes stellt für sich betrachtet noch keine objektive Pflichtverletzung dar, auf die eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 Satz 1 der Abgabenordnung gestützt werden kann.2. Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Biersteuer bei Fälligkeit aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet wird, wobei ihm aufgrund des auf Abwälzung ausgerichteten Verbrauchsteuersystems die Möglichkeit eingeräumt wird, das Bier in Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit zu verkaufen und damit Einnahmen zu erzielen.3. Sofern jedoch bereits bei der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager für den Geschäftsführer klar erkennbar ist, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Biersteuer keine Mittel für deren Begleichung vorhanden sein werden, liegt in der Entnahme ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht vor.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.07.2020 - 14 K 1208/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: