FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2012
9 K 156/05
Normen:
AO § 69; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 50a Abs. 5 S. 2; EStG § 50d Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 11 Abs. 1; DBA CHE Art. 28 Abs. 1; DBA CHE Art. 12 Abs. 1; AO § 34; AO § 191; KStG § 2 Nr. 1; KStG § 8; EStDV § 73e; BGB § 346; BGB § 364; BGB § 362;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 790

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer AG Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Lizenzvertrag kein Zufluss durch Novation bei fehlender Verfügungsmacht nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderliche Nutzung des Know-hows Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 9 K 156/05

DRsp Nr. 2013/6963

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer AG Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Lizenzvertrag kein Zufluss durch Novation bei fehlender Verfügungsmacht nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderliche Nutzung des Know-hows Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Pflicht, für die an eine Schweizer AG ohne Freistellungsbescheinigung überwiesenen Lizenzgebühren Abzugssteuern gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. V.m. §§ 2 und 8 KStG, § 73e EStDV einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Bei schuldhaften Handeln verbunden mit der fehlenden Durchsetzbarkeit des Haftungsschadens bei der GmbH haftet der Geschäftsführer gem. § 69, § 34 AO. 2. Das an die Schweizer AG entrichtete Entgelt basiert auf einem den Steuerabzug gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 50a EStG auslösenden Lizenzvertrag und nicht auf einem Kaufvertrag, wenn sich dem von erfahrenen Parteien abgeschlossenen Vertrag keine endgültige Überlassung des entgoltenen Know-hows entnehmen lässt, weil eine Geheimhaltungspflicht der GmbH vereinbart ist, mit eingeweihten Personen schriftliche an die AG zu übermittelnde Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen sind und ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.