FG München - Beschluss vom 27.04.2011
14 K 3235/09
Normen:
AO § 69; AO § 34;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für kurz vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällige Körperschaftsteuervorauszahlungen

FG München, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 14 K 3235/09

DRsp Nr. 2011/19107

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für kurz vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällige Körperschaftsteuervorauszahlungen

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die GmbH eine Gewerbeabmeldung vorgenommen und der Antragsteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, die fälligen Körperschaftsteuern sowie die dazu angefallenen Nebenleistungen pflichtwidrig nicht bezahlt zu haben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass rund vierzehn Tage vor Beantragung des Insolvenzverfahrens keine Geldmittel mehr vorhanden gewesen sind, mit denen der Antragsteller die Steuerschulden hätte begleichen können.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 18. Mai 2009, mit dem er für Steuerschulden GmbH in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war seit 26. Februar 2008 alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Am 30. Juni 2008 nahm die GmbH eine Gewerbeabmeldung bei der Gemeinde vor, am 4. August 2008 stellte der Antragsteller beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 2. November 2009 mangels Masse abgelehnt worden ist.