FG München - Beschluss vom 15.01.2008
14 V 3441/07
Normen:
AO § 71 ; AO § 235 ; AO § 370 ;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 14 V 3441/07

DRsp Nr. 2008/3183

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

Der Geschäftsführer einer GmbH kann wegen Steuerhinterziehung für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch zu niedrige Schätzungen des Finanzamts zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Normenkette:

AO § 71 ; AO § 235 ; AO § 370 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der Firma U Handels GmbH, vormals SFahrzeugbau GmbH, in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war Geschäftsführer der Firma S Fahrzeugbau GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1980, geändert am 29. März 1989, gegründet und am 29. Januar 1981 ins Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen wurde (vgl. Bl. 35 Dauerunterlagen des Finanzamts). Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern, Fahrzeugen mit Spezialaufbauten und Raumzellen, der An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugen aller Art, sowie die Vertretung und Geschäftsführung von Unternehmen des gleichen Gegenstandes. Anteilseigener waren der Antragsteller und sein Bruder.