FG München - Urteil vom 08.03.2018
7 K 730/17
Normen:
KStG § 31 Abs. 1; AO § 34; AO § 69;

Haftung des Geschäftsführers einer inländischen Zweigniederlassung einer Limited britischen Rechts für bestehende Körperschaftsteuerschulden; Nichteinreichung der Körperschaftssteuererklärungen

FG München, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 7 K 730/17

DRsp Nr. 2018/5634

Haftung des Geschäftsführers einer inländischen Zweigniederlassung einer Limited britischen Rechts für bestehende Körperschaftsteuerschulden; Nichteinreichung der Körperschaftssteuererklärungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 31 Abs. 1; AO § 34; AO § 69;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht für Steuerschulden der X Ltd.. in Haftung genommen hat.

Die X Limited. ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts (Ltd.) mit Sitz in W, Großbritannien und unterhielt eine Zweigniederlassung in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens war die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Vergabe von Aufträgen. Sie wurde am ... von ihrem alleinigen Gesellschafter A zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Als derzeit zum "director" bestellte Person wurde der Kläger angegeben. Die Befugnisse und Aufgaben der Direktoren sind in Teil 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegt, auf den Bezug genommen wird. Am 28.07.2010 wurde die X Ltd.. beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB ... eingetragen und der Kläger als Geschäftsführer angegeben.