FG Thüringen - Beschluss vom 28.09.2000
II 281/99 V
Normen:
AO (1977) § 12 ; AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; AO (1977) § 71 ; DBA-Portugal Art. 15 Abs. 2 ; DBA-Portugal Art. 5 Abs. 1 ; DBA-Portugal Art. 7 ; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 41 Abs. 1 ; EStG § 42d ;

Haftung des Geschäftsführers einer portugiesischen Baufirma für Lohnsteuer; Ermittlung der Lohnsteuerhaftungssumme nach Ablauf des Veranlagungszeitraums; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Haftungsbescheid V08 LSt

FG Thüringen, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen II 281/99 V

DRsp Nr. 2002/12286

Haftung des Geschäftsführers einer portugiesischen Baufirma für Lohnsteuer; Ermittlung der Lohnsteuerhaftungssumme nach Ablauf des Veranlagungszeitraums; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung; Haftungsbescheid V08 LSt

1. Der Geschäftsführer einer im Inland eine Betriebsstätte unterhaltenden portugiesischen Baufirma mit beschränkter Haftung handelt grob fahrlässig i. S. des § 69 AO 1977, wenn er es unterlässt, sich vor der Übernahme des Auftrags in Deutschland mit den steuerlichen Pflichten eines Geschäftsführers vertraut zu machen und aus Unkenntnis keine Lohnsteuer für die von der Betriebsstätte vergüteten, auf inländischen Baustellen tätigen portugiesischen Arbeitnehmer einbehält, anmeldet und abführt. 2. Offen blieb, ob nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums grundsätzlich die nach den Lohnsteuerregelungen ermittelte Steuer oder die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer für die Haftung nach § 42 d EStG maßgeblich ist. Eine Ermittlung der Höhe der Haftungssumme auf Grund der festzusetzenden Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ist für den Fall abzulehnen, dass die Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer überhaupt nicht oder aber nur sehr schwierig zu ermitteln ist, z. B. weil die Anzahl und Identität der ausländischen Arbeitnehmer nicht genau geklärt werden kann.

Normenkette:

AO (1977) § 12 ;