SchlHOLG - Urteil vom 26.02.2024
16 U 93/23
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 638
NZG 2024, 490
ZIP 2024, 796
r+s 2024, 359
NWB 2024, 1372
GWR 2024, 200
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/22

Haftung des Geschäftsführers für den entstandenen Schaden der Gesellschaft wegen Verletzung der Obliegenheiten i.R.e. D & O-Versicherung; Pflicht der Geschäftsführung als umfassend die sachgerechte Erfüllung der mit der Führung des Betriebes der Gesellschaft verbundenen Aufgaben

SchlHOLG, Urteil vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 16 U 93/23

DRsp Nr. 2024/4749

Haftung des Geschäftsführers für den entstandenen Schaden der Gesellschaft wegen Verletzung der Obliegenheiten i.R.e. D & O-Versicherung; Pflicht der Geschäftsführung als umfassend die sachgerechte Erfüllung der mit der Führung des Betriebes der Gesellschaft verbundenen Aufgaben

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Mai 2023 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.236,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2021 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung aus einer D & O-Versicherung.