1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei zur vollständigen Begleichung der Löhne unzureichenden Zahlungsmitteln verpflichtet, die Löhne in einem Umfang zu kürzen, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich des Lohnes und des Finanzamts hinsichtlich der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuern sicherstellt.2. Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, daß er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muß er zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.3. Ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamts kann eine Haftung nicht ausschließen, weil der Haftungsanspruch des § 69AO allein an die Verwirklichung der dort genannten Tatbestandsmerkmale knüpft, zu denen nicht gehört, daß die Haftung im Falle des Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt.
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