FG Hessen - Urteil vom 22.09.2008
13 K 654/07
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte aber in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer

FG Hessen, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 13 K 654/07

DRsp Nr. 2013/2562

Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte aber in der Lohnbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die angemeldete Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der nicht ausgezahlt und trotzdem auf der Lohnsteuerbescheinigung für die Arbeitnehmer bescheinigt wurde. Die Verletzung der Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern trotz Bescheinigung als einbehaltene Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer durch den Geschäftsführer der GmbH ist regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger war Geschäftsführer der Firma X. Die Gesellschaft wurde nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Amtsgericht X aufgelöst. Für die Lohnsteueranmeldezeiträume November 2001 bis Februar 2002 bestehen Abgabenrückstände. Der Kläger wurde mit Bescheid vom XX für die rückständige Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge für die Zeiträume seiner Geschäftsführerbestellung im Gesamtbetrag von XXX € als Haftender in Anspruch genommen.