FG München - Urteil vom 21.09.2006
14 K 328/04
Normen:
AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

FG München, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 14 K 328/04

DRsp Nr. 2007/22084

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

Normenkette:

AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war gemäß Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vom 11. März 1998 neben Herrn B Gesellschafter zu gleichen Anteilen und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma R & B GmbH (nachfolgend GmbH). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft bildete Fassadentechnik.