FG München - Urteil vom 19.07.2007
14 K 2170/06
Normen:
AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

FG München, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 2170/06

DRsp Nr. 2007/22094

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dies ergibt sich bereits aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.

Normenkette:

AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen worden ist.

Mit Vertrag vom 5. Februar 2001 wurde der Kläger von der am selben Tag gegründeten Firma A GmbH als Geschäftsführer angestellt (Bl. 19 ff Rechtsbehelfsakte, Bl. 4 f Dauerunterlagen). Sein Aufgabengebiet umfasste laut § 1 Abs. 1.2 des Vertrages "alle steuerlichen Belange in der Überwachung und die Erstellung der Jahresbilanzen mit Gewinnverteilungsvorschlag an die Gesellschafter". Neben dem Kläger waren zwei weitere Personen als Geschäftsführer der A GmbH tätig (vgl. Handelsregisterauszug vom 12. September 2001, Bl. 21 f Dauerunterlagen).