I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen worden ist.
Mit Vertrag vom 5. Februar 2001 wurde der Kläger von der am selben Tag gegründeten Firma A GmbH als Geschäftsführer angestellt (Bl. 19 ff Rechtsbehelfsakte, Bl. 4 f Dauerunterlagen). Sein Aufgabengebiet umfasste laut § 1 Abs. 1.2 des Vertrages "alle steuerlichen Belange in der Überwachung und die Erstellung der Jahresbilanzen mit Gewinnverteilungsvorschlag an die Gesellschafter". Neben dem Kläger waren zwei weitere Personen als Geschäftsführer der A GmbH tätig (vgl. Handelsregisterauszug vom 12. September 2001, Bl. 21 f Dauerunterlagen).
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