FG München - Urteil vom 28.06.2007
14 K 934/06
Normen:
AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 934/06

DRsp Nr. 2007/22095

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Kläger kann sich nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen berufen.

Normenkette:

AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen worden ist. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Grundstücken sowie die Veranstaltung so genannter Kaffeefahrten.

Der Kläger war im Zeitraum vom 21. Juni 1991 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. März 2003 Geschäftsführer der Gesellschaft.