FG München - Urteil vom 16.06.2007
14 K 2590/06
Normen:
AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

FG München, Urteil vom 16.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 2590/06

DRsp Nr. 2007/22096

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Haftung genommen hat.

Der Kläger war ab dem 9. Januar 1998 zu 40 %, ab dem 27. August 1999 zu 80 % und ab dem 11. Mai 2000 zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Der Gegenstand des Unternehmens der GmbH beinhaltete Werbung aller Art, Computerschulungen, den Verkauf von Soft- und Hardware sowie den Vertrieb von Waren aller Art.

Ab dem 1. Februar 1998 war der Kläger als einer von zwei Geschäftsführern der GmbH, ab 28. August 1999 als alleiniger Geschäftsführer tätig.

Mit Schreiben vom 26. März 2002 teilte er dem FA mit, dass die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit zum 31. Dezember 1999 eingestellt habe. Im Jahr 2000 sei die Auflösung beschlossen und durchgeführt worden (vgl. Bl. 15 Haftungsakte des FA). Laut Auszug aus dem Handelsregister befand sich die GmbH ab 22. Mai 2000 in Liquidation, der Kläger war zum Liquidator der GmbH bestellt worden.