FG München - Urteil vom 22.03.2007
14 K 96/04
Normen:
AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

FG München, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 96/04

DRsp Nr. 2007/22104

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 34 ; AO (1977) § 69 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.

Der Kläger war gemäß Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vom 1. März 1999 alleiniger formeller Geschäftsführer der Firma L Bau GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 1999 erteilte er seinem Vater L Generalhandlungsvollmacht für die Firma. Laut einer Erklärung vom 10. Juni 1999 an die L Bau GmbH trat der Kläger als Geschäftsführer zurück.

Am 19. Januar 2001 wurde der Vater des Klägers L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 12. März 2001. Bis zur Benennung des neuen Geschäftsführers trat der Kläger nach außen hin weiterhin als Geschäftsführer auf.