FG München - Urteil vom 07.12.2006
14 K 3654/05
Normen:
AO § 69 § 34 ; GmbHG § 35 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH

FG München, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 3654/05

DRsp Nr. 2007/22077

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Er ist gehalten, seinen Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen sowie laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben zu überwachen.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Abgabenschulden der Firma TCH Ltd mit Sitz in London /Großbritannien und Betriebsstätte in B. Gegenstand des Unternehmens war der Verkauf und Versand von Mode- und Geschenkartikeln in B.

Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der Firma E Ltd. Diese gründete im Auftrag von Herrn G die Firma TCH Ltd. Dem durch Herrn G erteilten Auftrag lagen die "Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und Bedingungen" der E Ltd zugrunde, in denen sich die neue Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtete, alle Steuerschulden ordnungsgemäß zu bezahlen. Als Beginn der Tätigkeit wurde im Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft der 1. Dezember 1999 angegeben (Bl. 2 der Akte Dauerunterlagen).