FG Saarland - Urteil vom 07.11.2000
1 K 94/00
Normen:
AO (1977) § 69 Satz 1; AO (1977) § 69 Satz 2; AO (1977) § 34 Abs. 1 ; AO (1977) § 35 Abs. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ;

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH ; Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

FG Saarland, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 94/00

DRsp Nr. 2001/8847

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH ; Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

1. Die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 AO erstreckt sich auf festgesetzte Verspätungszuschläge, sofern sie durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers bedingt sind, und auch auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. 2. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob er diese Stellung auch tatsächlich ausübt oder ausüben kann. In einer wirtschaftlichen Krise der GmbH darf ein alleiniger Geschäftsführer (Minderheitsgesellschafter) die Steuerangelegenheiten nicht dem gesellschaftintern dafür zuständigen Mehrheitsgesellschafter, der weder geschäftsführungsbefugt ist noch Procura hat, überlassen, auch wenn dieser eine kaufmännische Berufsausbildung hat.