FG Köln - Urteil vom 25.09.2018
8 K 1575/16
Normen:
AO § 191; AO § 69; AO § 34;

Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Zumindest grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH; Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 8 K 1575/16

DRsp Nr. 2020/2620

Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Zumindest grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH; Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 191; AO § 69; AO § 34;

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Umsatzsteuerschulden der am ....2007 im Handelsregister (Amtsgericht S HRB 1) gelöschten M GmbH (im folgenden M GmbH), entstanden aus in Eingangsrechnungen ausgewiesener, vom Beklagten nicht zum Vorsteuerabzug zugelassener Umsatzsteuer.

Der Senat hat die Steuerakten der M GmbH sowie die Prozessakten 11 K 536/05 und 11 K 3754/07 (betreffend Umsatzsteuer 2000-2003 der M GmbH) zum Verfahren beigezogen.

Der Kläger war seit Gründung der M GmbH (Gesellschaftsvertrag datierend vom ....1998) deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Gegenstand des Unternehmens der M GmbH war die Lieferung und Verlegung vom ....

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (BP Bericht vom 6.6.2005) im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der M GmbH war der Abzug von für die Jahre 2000-2002 zunächst anerkannter Vorsteuern in folgender Höhe streitig:

2000 DM 2001 DM 2002
Vorsteuerbeträge insgesamt 565.767,02 405.105,61 95.779,20
A GmbH 242.045,06 281.719,49
B GmbH 49.617,60
C GmbH 46.161,60