Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.5.2016 (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer von einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten vermittelten Geldanlage.
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