FG Köln - Urteil vom 24.02.2005
10 K 5429/00
Normen:
EStG § 41a Abs. 1 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 363
EFG 2005, 846
GmbHR 2004, 892

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Zahlung der Löhne aus privaten Mitteln

FG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 10 K 5429/00

DRsp Nr. 2005/6202

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Zahlung der Löhne aus privaten Mitteln

Die Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Lohnsteuer greift auch dann, wenn er die Löhne aus eigenen, privaten Mitteln zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass er die Geldmittel nicht der GmbH überlässt, sondern unmittelbar die Löhne von seinem privaten Konto zahlt.

Normenkette:

EStG § 41a Abs. 1 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht für rückständige Lohnsteuer und Nebenabgaben von Arbeitnehmern der Firma A GmbH in Haftung genommen hat.

Der Kläger war u.a. in den Monaten Januar bis April 1999 alleiniger Geschäftsführer der Firma A x & Partner GmbH. Er war zudem Gesellschafter der GmbH, nach seinen Angaben zu 25%, nach Auffassung des Beklagten zu 49%. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1.7.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.