FG München - Urteil vom 12.10.2006
14 K 5055/03
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 § 37 § 44 § 47 § 218 ; HGB § 128 § 129 Abs. 3 ; BGB § 387 § 421 § 427 § 728 ;

Haftung des Gesellschafters einer GbR nach Konkurs des Mitgesellschafters

FG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 5055/03

DRsp Nr. 2006/29625

Haftung des Gesellschafters einer GbR nach Konkurs des Mitgesellschafters

1. Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Umsatzsteuerschulden richtet sich nach § 128 HGB. Sie kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber dem Finanzamt ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. 2. Die Auflösung der GbR durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitgesell-schafters ändert nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der GbR entstandenen Steuerschulden. 3. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setzt nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den "Erstschuldner" (GbR) wirksam festgesetzt worden ist. 4. Die Begleichung der Haftungsschuld durch einen Gesamtschuldner lässt den Haftungsbescheid als Grundlage für die Verwirklichung der durch Zahlung untergegangenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unberührt.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 § 37 § 44 § 47 § 218 ; HGB § 128 § 129 Abs. 3 ; BGB § 387 § 421 § 427 § 728 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der K-GmbH & S-GmbH GbR in Anspruch genommen werden durfte.

Die Klägerin (S-GmbH) war mit einem Anteil von 2,92 %, die K-GmbH mit einem Anteil von 97,08 % an der GbR beteiligt.