FG München - Beschluss vom 10.07.2008
14 V 1356/08
Normen:
AO § 71 ; AO § 235 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 153 ;

Haftung des Gesellschafters einer GmbH bei Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 14 V 1356/08

DRsp Nr. 2008/19020

Haftung des Gesellschafters einer GmbH bei Steuerhinterziehung

1. Gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerpflichtiger, der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass durch die unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.

Normenkette:

AO § 71 ; AO § 235 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 153 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der D GmbH (nachfolgend GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller ist seit ihrer Gründung im Jahr 1997 Geschäftsführer der GmbH. Ein weiterer Geschäftsführer ist im Februar 2000 aus der Geschäftsführung ausgeschieden.