FG Nürnberg - Urteil vom 27.06.2002
II 379/99
Normen:
AO § 34 Abs. 1 Satz 2 § 69 § 191 ; HGB § 128 § 161 Abs. 1 § 161 Abs. 2 ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen II 379/99

DRsp Nr. 2002/9544

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Reichen die finanziellen Mittel einer GmbH nicht zur vollen Befriedigung aller Gläubiger aus, dann begeht der gesetzliche Vertreter eine Pflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der GmbH in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen anderer Gläubiger.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 Satz 2 § 69 § 191 ; HGB § 128 § 161 Abs. 1 § 161 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin zu Recht in Haftung genommen wurde.

Die Klägerin war Geschäftsführerin der Fa. ... der nach § 6b des Gesellschaftsvertrags vom 16. 10. 1995 als Komplementärin der Fa. deren Geschäftsführung oblag. Alleingesellschafterin war ..., Kommanditisten waren sie und die Klägerin. Am 2. 3. 1999 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren beantragt, welches am 29. 4. 1999 eröffnet wurde. Mit Beschluß des Amtsgerichts ... vom 5. 3. 1999 wurde ... beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, ob die Fa. ... überschuldet und zahlungsunfähig ist und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Der Geschäftsbetrieb wurde am 31. 3. 1999 geschlossen.

Mit Haftungsbescheid vom 5. 8 1999 nahm das Finanzamt die Klägerin gemäß § 69 und §§ Abs. und , in Höhe von 16.489 DM in Haftung. In den Haftungszeitraum bezog es folgende Rückstände ein: