FG Nürnberg - Urteil vom 21.09.2005
III 206/03
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 S. 1 § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 § 42d ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 858

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen III 206/03

DRsp Nr. 2006/20903

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer

Ein GmbH-Geschäftsführer verstößt grob fahrlässig gegen seine steuerlichen Pflichten, insbesondere der Zahlungspflicht (§ 224 AO), wenn er die Ausführung von auf seine Mitarbeiter übertragene Aufgaben im Krisenfall nicht sorgfältig überwacht.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 § 69 S. 1 § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 § 42d ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 12.05.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2003.

Der verheiratete Kläger (geb. 30.4.1943), ein Sanitär-Heizungsmeister, war seit 21 .6.1977 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und - zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter (Kläger 95 %, Ehefrau 5 %) der "X GmbH" (Betriebsgesellschaft). Der Sohn des Klägers hatte Einzelprokura. Das Betriebsgrundstück, die Betriebsräume und nahezu das gesamte sonstige Anlagevermögen hatte die GmbH vom Kläger gepachtet. Die Ehefrau war als kaufmännische Mitarbeiterin der GmbH nichtselbständig tätig.