FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2004
2 K 1838/03
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 ; EStG § 42d ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht angemeldete, an das FA überwiesene und von diesem wieder erstattete Lohnsteuer; Haftung für Lohnsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 2 K 1838/03

DRsp Nr. 2005/757

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht angemeldete, an das FA überwiesene und von diesem wieder erstattete Lohnsteuer; Haftung für Lohnsteuer

1. Wurde für eine GmbH die Lohnsteuer für einen Voranmeldungszeitraum aufgrund eines Beraterwechsels nicht angemeldet, so haftet der Geschäftsführer der GmbH für diese -später ausgefallene- Lohnsteuer. Dieser kann die in der Nichtabgabe der Voranmeldung liegende Verletzung seiner Pflicht, für die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH zu sorgen, nicht damit entschuldigen, dass intern die Prokuristin der GmbH für deren Steuerangelegenheiten zuständig gewesen sei, wenn diese zum einen keine Kontovollmacht hatte und zum anderen die behauptete interne Aufgabenverteilung auch nicht durch eine schriftliche Vereinbarung nachgewiesen werden kann. 2. Das Verschulden des Geschäftsführers entfällt auch nicht dadurch, dass die nicht angemeldete Lohnsteuer zwar tatsächlich einmal, allerdings ohne Angabe eines Verwendungszweckes, an das FA überwiesen worden ist und von diesem aber mangels Zuordenbarkeit der Zahlung wieder an die GmbH erstattet worden ist. Jedenfalls liegt darin ein weiteres Verschulden des Geschäftsführers, wenn er diese Rückzahlung bemerkt, aber nicht aufgeklärt, sondern einfach hingenommen hat.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 § 69 ; EStG § 42d ;

Tatbestand: